der kleine Unterschied: Heilung vs. Therapie II

Hepar Sulfuris-Fläschen
Analog zur in Teil I gemachten Unterscheidung zweier polarer Krankheitsbegriffe sind auch zwei unterschiedliche Begriffe von Therapie und deren Wirksamkeit auseinander zu halten:
  • der kausalanalytische Krankheitsbegriff ordnet die jeweilige Krankheit einer spezifischen Therapie mit einer ganz bestimmten Wirkung zu; diese beinhaltet sowohl ein konkretes ärztliches Handlungsmuster als auch ein bestimmtes Medikament bei einer bestimmten Krankheit - dies ganz im Sinne einer kausalen Beziehung,
  • der Begriff von Krankheit, welcher Krankheit im Gewebe eines hochdifferenzierten Gesamtzusammenhanges sieht, verlässt die rein materiell-mechanistische Ebene und versteht Krankheit als prozesshaftes Geschehen, dem auch mit dynamischen Methoden begegnet werden muss. Krankheiten werden als individueller Ausdruck tief liegender (ggfs. nicht materiell erfassbarer) Störungen begriffen.
Die Schulmedizin ist vom vorherrschenden naturwissenschaftlichen Denken geprägt. Lies hier weiter...

zu wenig Beihilfe für Heilpraktikerrechnungen?

Hepar Sulfuris-Fläschen
Die im Gebührenverzeichnisses von 1985 (GebüH) festgelegte Beträge entsprechen nicht realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker.

Berechtigte und nachvollziehbare Konsequenz: Viele Heilpraktiker halten sich nicht an die Vorgaben des GebüH.

Der Dienstherrn darf einem Beamten, dem Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, nicht pauschal nur den Mindestsatz des, seit April 1985 geltenden GebüH, als beihilfefähig anerkennen. So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Zwar sehen die Beihilfevorschriften vor, dass auch für Heilpraktiker- Leistungen Beihilfe gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit wird aber auf Beträge begrenzt, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind.

Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Somit führt die Begrenzung  bei der Behandlung erkrankter Beamter (und ihrer Angehörigen) durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.

Neue Entscheidung über Angemessenheit der Aufwendungen

Das Gericht verpflichtete die Bundesrepublik, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 12.11.2009 [Aktenzeichen: BVerwG 2 C 61.08]