Krankenkassen erstatten auch alternative Heilmethoden

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Deutschland ist nach Angaben der Berliner Charité EU-Spitzenreiter bei der Nutzung von Alternativmedizin.

Mehr als 60 Prozent der Bevölkerung in Deutschland nehmen die bestehenden Angebote von Akupunktur bis hin zur Traditionellen Chinesischen Medizin in Anspruch.

Damit liegt die Akzeptanz in Deutschland vor Frankreich (50 Prozent), der Schweiz (40 Prozent) oder Großbritannien (20 Prozent).

Alternative Heilmethoden werden von manchen Krankenkassen erstattet.


Neben der Möglichkeit, diese Form der Behandlung als Zusatzleistung anzubieten, können Krankenkassen seit 2007 auch einen Wahltarif für "besondere Therapierichtungen" anbieten. Je nach Angebot sind dann Besuche bei Ärzten möglich, die Naturheilkundeverfahren oder andere alternative Behandlungen anbieten.

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zu wenig Beihilfe für Heilpraktikerrechnungen?

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Die im Gebührenverzeichnisses von 1985 (GebüH) festgelegte Beträge entsprechen nicht realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker.

Berechtigte und nachvollziehbare Konsequenz: Viele Heilpraktiker halten sich nicht an die Vorgaben des GebüH.

Der Dienstherrn darf einem Beamten, dem Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, nicht pauschal nur den Mindestsatz des, seit April 1985 geltenden GebüH, als beihilfefähig anerkennen. So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Zwar sehen die Beihilfevorschriften vor, dass auch für Heilpraktiker- Leistungen Beihilfe gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit wird aber auf Beträge begrenzt, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind.

Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Somit führt die Begrenzung  bei der Behandlung erkrankter Beamter (und ihrer Angehörigen) durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.

Neue Entscheidung über Angemessenheit der Aufwendungen

Das Gericht verpflichtete die Bundesrepublik, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 12.11.2009 [Aktenzeichen: BVerwG 2 C 61.08]